====== Urlaub für Richter ====== Artikel 17(3) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPG Satzung) erläutert die Bedingungen, unter denen der Präsident des Berufungsgerichts oder der Präsident des Gerichts erster Instanz den Richtern Urlaub gewähren können. **Artikel 17 (3) EPG Satzung** Der Präsident des Berufungsgerichts oder der Präsident des Gerichts erster Instanz können den Richtern des Berufungsgerichts bzw. den Richtern des Gerichts erster Instanz in begründeten Fällen Urlaub gewähren. ===== siehe auch ===== Artikel 17 EPG Satzung -> [[Gerichtsferien und Urlaub]] \\ Behandelt die Regelungen zu Gerichtsferien und Urlaub für Richter.