====== Unzulässigkeitserklärung ====== Regel 100 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht eine Klage oder einen Antrag für unzulässig erklären kann. **Regel 100 (2) EPGVO** Das Gericht kann eine Klage oder einen Antrag für unzulässig erklären, wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn andere im Übereinkommen oder in der Satzung festgelegte Gründe vorliegen. ===== siehe auch ===== Regel 100 EPGVO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit]] \\ Beschreibt die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage oder eines Antrags.