====== Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen ====== Regel 233.3 EPGVO erläutert die Unzulässigkeit von [[Berufungsgründe|Berufungsgründen]], die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden. **Regel 233.3 EPGVO** [[Berufungsgründe]], die nicht innerhalb der in Regel 224.2 [-> [[Fristen für die Berufungsbegründung]]] für die [[Berufungsbegründung]] vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig. ===== siehe auch ===== Regel 233 -> [[Vorprüfung der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.