====== Unzulässigkeit verspäteter Berufungsgründe ====== Regel 233 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, nicht zulässig sind. **Regel 233 (3) EPGVO** Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig. ===== siehe auch ===== Regel 233 EPGVO -> [[Vorprüfung der Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter und die Möglichkeit, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.