====== Unzulässigkeit in anderer Form oder zu anderem Zeitpunkt ====== Regel 237.3 EPGVO erläutert die Unzulässigkeit der Anschlussberufung in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt. **Regel 237.3 EPGVO** In anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt ist eine Anschlussberufung nicht zulässig. ===== siehe auch ===== Regel 237 -> [[Anschlussberufung]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.