====== Unzulässigkeit des Antrags ====== Regel 255 (a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Spruchkörper, nach Anhörung der Parteien, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Eine solche Entscheidung muss mit Stimmenmehrheit der Richter des Spruchkörpers ergehen. **Regel 255 (a) EPGVO** Nach Anhörung der Parteien kann der Spruchkörper entscheiden, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen; eine solche Entscheidung muss mit Stimmenmehrheit der Richter des Spruchkörpers ergehen. ===== siehe auch ===== Regel 255 EPGVO -> [[Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen.