====== Unzulässigkeit der Klage bei Nichtbehebung von Mängeln ====== Regel 89.4 EPGVO beschreibt die Konsequenzen, wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet. **Regel 89.4 EPGVO** Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes nicht entrichtet, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, der die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen kann. Er kann dem Kläger vorab rechtliches Gehör gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 89 -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.