====== Unzulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung ====== Regel 320.7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung. **Regel 320.7 EPGVO** Gegen eine Anordnung, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wird, oder eine Anordnung, mit der einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, ist eine Berufung nicht statthaft. ===== siehe auch ===== Regel 320 -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.