====== Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterfüllung der Anforderungen ====== Regel 229.4 EPGVO beschreibt die Unzulässigkeit der Berufung, wenn bestimmte Anforderungen nicht erfüllt werden. **Regel 229.4 EPGVO** Hat der Berufungskläger die Anforderungen der Regeln 225, 227 und 228 nicht erfüllt und behebt er die Mängel nicht oder entrichtet er die Gebühr nicht, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung durch Versäumnisentscheidung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 229 -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.