====== Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung ====== Regel 248 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nicht zulässig ist, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat. **Regel 248 (2) EPGVO** Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nicht zulässig, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat. ===== siehe auch ===== Regel 248 EPGVO -> [[Pflicht zur Erhebung von Einwänden]] \\ Legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde.