====== Unzulässigkeit bei unterlassener Berufung ====== Regel 248.2 EPGVO regelt die Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn eine Berufung möglich gewesen wäre. **Regel 248.2 EPGVO** Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers ist nicht zulässig, wenn die Partei in Bezug auf den Fehler hätte Berufung einlegen können, dies aber nicht getan hat. ===== siehe auch ===== Regel 248 -> [[Pflicht zur Erhebung von Einwänden]] \\ Beschreibt die Pflicht zur Erhebung von Einwänden im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.