====== Unzulässigkeit bei Nichterfüllung der Frist ====== Regel 229.5 EPGVO regelt die Unzulässigkeit der Berufung bei Nichterfüllung der Frist gemäß Regel 224.1. **Regel 229.5 EPGVO** Wenn der Berufungskläger die Anforderungen der Regel 224.1 nicht erfüllt, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Berufungsgerichts, der die Berufung als unzulässig zurückweist. Er kann dem Berufungskläger vorab rechtliches Gehör gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 229 -> [[Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung der Formerfordernisse der Berufungsschrift.