====== Unwiderruflichkeit der Kompensation ====== Regel 10 (2) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt, dass die einmal gewährte Kompensation nicht widerrufen werden kann, selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Patentinhaber aufgrund veränderter Umstände keinen Anspruch mehr darauf hat. **Regel 10 (2) DOEPS** Die Gewährung der Kompensation kann nicht rückgängig gemacht werden, selbst wenn der Patentinhaber aufgrund veränderter Umstände nach Regel 8 keinen Anspruch mehr darauf hätte. ===== siehe auch ===== Regel 10 DOEPS -> [[Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation]] \\ Regelt die Unwiderruflichkeit der gewährten Kompensation.