====== Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt ====== Artikel 84 des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt der Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen. Artikel 84 (1) -> [[Unterzeichnung des Übereinkommens]] \\ Legt fest, dass das Übereinkommen am 19. Februar 2013 für alle Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung aufliegt. Artikel 84 (2) -> [[Ratifikation des Übereinkommens]] \\ Erfordert die Ratifikation des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union. Artikel 84 (3) -> [[Notifikation der Ratifikation]] \\ Verlangt, dass jeder unterzeichnende Mitgliedstaat der Europäischen Kommission seine Ratifikation notifiziert, wenn die Ratifikationsurkunde hinterlegt wird. Artikel 84 (4) -> [[Beitritt zum Übereinkommen]] \\ Öffnet das Übereinkommen für den Beitritt aller Mitgliedstaaten und regelt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden beim Verwahrer. ===== siehe auch ===== EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Teil 5: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.