====== Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Unternehmen ====== Artikel 36 (3) Satz 7 des Übereinkommens beschreibt die möglichen Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Unternehmen. **Artikel 36 (3) Satz 7** Für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen können gezielte Unterstützungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden. ===== siehe auch ===== Artikel 36 (3) -> [[Festsetzung der Gerichtsgebühren]] \\ Beschreibt die Festsetzung, Struktur und Zielsetzung der Gerichtsgebühren sowie besondere Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.