====== Unterstützung durch Patentanwälte ====== Artikel 48 (4) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt, dass sich die Vertreter der Parteien von Patentanwälten unterstützen lassen. **Artikel 48 (4)** Die Vertreter der Parteien können sich von Patentanwälten unterstützen lassen, die in Verhandlungen vor Gericht im Einklang mit der Verfahrensordnung das Wort ergreifen dürfen. ===== siehe auch ===== Artikel 48 -> [[Vertretung]] \\ Regelt die Vertretung der Parteien vor dem Gericht, einschließlich der Anforderungen an die Vertreter und deren Rechte und Pflichten.