====== Untersagung der Verbringung oder Verfügung über Vermögensgegenstände ====== Artikel 61 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] ermöglicht dem Gericht, einer Partei zu untersagen, Vermögensgegenstände aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verbringen oder darüber zu verfügen, selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache. **Artikel 61 (1)** Auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache einer Partei untersagen, Vermögensgegenstände aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verbringen oder über Vermögensgegenstände zu verfügen, unabhängig davon, ob sie sich in seinem Zuständigkeitsbereich befinden oder nicht. ===== siehe auch ===== Artikel 61 -> [[Arrest]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf Antrag des Antragstellers vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbringung oder Verfügung über Vermögensgegenstände zu verhindern, wenn eine Patentverletzung behauptet wird.