====== Unterrichtung über Versäumnisentscheidung ====== Regel 89 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei den Kläger darüber unterrichtet, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben werden. **Regel 89 (3) EPGVO** Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet. ===== siehe auch ===== Regel 89 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.