====== Unterrichtung über mögliche Versäumnisentscheidung ====== Regel 89.3 EPGVO erläutert die Unterrichtung des Klägers über eine mögliche Versäumnisentscheidung. **Regel 89.3 EPGVO** Die Kanzlei unterrichtet den Kläger gleichzeitig darüber, dass eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 ergehen kann, wenn er innerhalb der angegebenen Frist die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet. ===== siehe auch ===== Regel 89 -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.