====== Unterrichtung des Gerichts über Verfahren beim Europäischen Patentamt ====== Artikel 33 (10) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] verpflichtet die Parteien, das Gericht über anhängige Verfahren beim Europäischen Patentamt zu informieren und erlaubt die Aussetzung des Verfahrens. **Artikel 33 (10)** Die Parteien unterrichten das Gericht über alle beim Europäischen Patentamt anhängigen Nichtigerklärungs-, Beschränkungs- oder Einspruchsverfahren und über jeden Antrag auf beschleunigte Bearbeitung beim Europäischen Patentamt. Das Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Artikel 33(10) EPGÜ sieht vor, dass das Gericht seine Verfahren aussetzen kann, wenn eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Diese Bestimmung wurde sowohl in Regel 295(g) EPGVO [-> [[Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen]]], die sich auf Regel 118 EPGVO [-> [[Entscheidung in der Sache]]] bezieht, als auch in Regel 295(a) EPGVO [-> [[Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens]]] umgesetzt. Regel 118 EPGVO enthält Bestimmungen zu Entscheidungen über die Sache selbst. Regel 118.2(b) EPGVO [-> [[Bedingte Entscheidungen]]] und Regel 295(g) EPGVO [-> [[Aussetzung des Verfahrens bei paralleler Entscheidung über zentrale Verfahrensfragen]]] sind daher anwendbar, wenn der Fall entscheidungsreif ist. Vor diesem Stadium richten sich Anordnungen bezüglich der Aussetzung von Verfahren, solange Einspruchsverfahren anhängig sind, nach Regel 295(a) EPGVO [-> [[Aussetzung aufgrund eines anhängigen Einspruchsverfahrens]]].((Berufungsgericht des Einheitspatentgerichts, Entscheidung vom 21 November 2024, UPC_CoA_511/2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 33 -> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz, einschließlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Lokalkammern, Regionalkammern und der Zentralkammer.