====== Unterrichtung des Berichterstatters und Bestätigung des Vergleichs ====== Regel 365.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Unterrichtung des Berichterstatters über einen Vergleich und die Möglichkeit der Bestätigung durch das Gericht. **Regel 365.1 EPGVO** Haben die Parteien ihr Verfahren durch Vergleich beendet, haben sie den Berichterstatter hierüber zu unterrichten. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht den Vergleich durch Entscheidung des Gerichts [Regel 11.2]; diese kann als Endentscheidung des Gerichts vollstreckt werden. ===== siehe auch ===== Regel 365 -> [[Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht]] \\ Regelt die Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht.