====== Unterrichtung der betroffenen Kammern ====== Regel 260 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Kanzlei die betroffenen Kammern so bald wie möglich unterrichtet, wenn sie feststellt, dass bei mehreren Kammern zwei oder mehr dasselbe Patent betreffende Klagen eingereicht wurden, unabhängig davon, ob diese zwischen denselben Parteien oder nicht eingereicht wurden. **Regel 260 (2) EPGVO** Stellt die Kanzlei fest, dass bei mehreren Kammern zwei oder mehr dasselbe Patent betreffende Klagen eingereicht werden (ob zwischen denselben Parteien oder nicht), unterrichtet sie die betroffenen Kammern so bald wie möglich. ===== siehe auch ===== Regel 260 EPGVO -> [[Prüfung durch die Kanzlei von Amts wegen]] \\ Legt fest, dass die Kanzlei von Amts wegen prüft, ob für das betreffende Patent eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vorliegt und ob mehrere Klagen dasselbe Patent betreffen.