====== Unterlassungsanspruch ====== Aus einer [[unmittelbare Patentverletzung|unmittelbaren Patentverletzung]] [Art. 25 EPÜ -> [[Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]]] folgen [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]], [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatzansprüche]], [[Auskunftsanspruch|Ansprüche auf Auskunft]], [[Rückruf und Vernichtung]] gemäß Art. 25 und Art. 64 EPGÜ [-> [[Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren]]] sowie Art. 67 EPGÜ [-> [[Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen]]].((EPG, Lokalkammer München, Versäumnisentscheidung v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_193/2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 64 -> [[Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren]] \\ Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann. Artikel 25 -> [[Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.