====== Unstreitige Tatsachen ====== Regel 171 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, wie mit Tatsachenbehauptungen umgegangen wird, die von keiner Partei konkret bestritten werden. **Regel 171 (2) EPGVO** Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig. ===== siehe auch ===== Regel 171 EPGVO -> [[Beweisangebot]] \\ Beschreibt die Anforderungen an das Beweisangebot durch die Parteien im Verfahren.