====== Unparteiliche Unterstützung des Gerichts ====== Regel 186.7 EPGVO verpflichtet den gerichtlichen Sachverständigen, das Gericht unparteiisch zu unterstützen. **Regel 186.7 EPGVO** Der gerichtliche Sachverständige ist vorrangig verpflichtet, das Gericht im Hinblick auf die Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteiisch zu unterstützen. Er muss unabhängig und objektiv sein und darf sich nicht für eine der Verfahrensparteien einsetzen. ===== siehe auch ===== Regel 186 -> [[Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen]] \\ Beschreibt die Pflichten eines gerichtlichen Sachverständigen, einschließlich der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.