====== Unmittelbare Vollstreckbarkeit ====== Regel 354.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat. **Regel 354.1 EPGVO** Vorbehaltlich der Regeln 118.8 und 352 [-> [[Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen]]] sind Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den im Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfindet, geregelten Vollstreckungsverfahren und -bedingungen. Wenn das Gericht dem Antragsteller das Recht einräumt, zwischen einer Sicherheitsleistung in Form einer Kaution und einer Bankgarantie zu wählen, und der Antragsteller zusätzlich zur Kaution eine Bankgarantie stellt, kann die daraus resultierende doppelte Sicherheit ein Grund für eine entsprechende Freigabe der Sicherheit sein kann. Dies bedeutet nicht, dass ein solcher Austausch der Sicherheit im Ermessen des Antragstellers liegt, in dem Sinne, dass der Antragsteller das ihm eingeräumte Wahlrecht hinsichtlich der Sicherheitsleistung so oft ausüben kann, wie er möchte, mit der Folge, dass die ursprünglich geleistete Sicherheit bei Stellung einer weiteren Sicherheit freigegeben wird. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht die Interessen des Antragstellers an einem solchen Austausch der Sicherheit sowie die Interessen der Gegenpartei und des Gerichts zu berücksichtigen.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 20. Februar 2025 – UPC_CFI_463/2025 m.V.a. Entscheidung vom 5. August 2024 UPC_CFI_452/2023, App_28993/2024 - Ortovox v. Mammut)) Der Antragsteller kann ein Interesse an einem Austausch der Sicherheit haben, wenn er im Interesse einer schnellen Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung zunächst die Kaution gewählt hat, die er für schneller umsetzbar hielt, und zwischenzeitlich eine Bankgarantie erlangt hat und diese als Sicherheit gestellt hat.((EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 20. Februar 2025 – UPC_CFI_463/2025)) ===== siehe auch ===== Regel 354 -> [[Vollstreckung]] \\ Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.