====== Unmittelbare Vollstreckbarkeit ====== Regel 354.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat. **Regel 354.1 EPGVO** Vorbehaltlich der Regeln 118.8 und 352 sind Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts ab dem Tag ihrer Zustellung in jedem Vertragsmitgliedstaat unmittelbar vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den im Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfindet, geregelten Vollstreckungsverfahren und -bedingungen. ===== siehe auch ===== Regel 354 -> [[Vollstreckung]] \\ Regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.