====== Unbestrittene Tatsachen ====== Regel 171 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erläutert, dass Tatsachenbehauptungen, die nicht konkret bestritten werden, als unstreitig gelten. **Regel 171 (2) EPGVO** Eine Tatsachenbehauptung, die von keiner Partei konkret bestritten wird, gilt als zwischen den Parteien unstreitig. ===== siehe auch ===== Regel 171 EPGVO -> [[Beweisangebot]] \\ Legt fest, wie Beweise für Tatsachenbehauptungen, die von der anderen Partei bestritten werden, angeboten werden müssen.