====== Unabhängigkeit vom nationalen Patentregister ====== Artikel 7 (4) der [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] stellt klar, dass der Erwerb eines Rechts nicht von einem Eintrag in ein nationales Patentregister abhängig gemacht werden darf. **Artikel 7 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Der Erwerb eines Rechts darf nicht von einem Eintrag in ein [[Patentrecht:Patentregister|nationales Patentregister]] abhängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 -> [[Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent]] \\ Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.