====== Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichtssachverständigen ====== Artikel 57 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] stellt sicher, dass Gerichtssachverständige unabhängig und unparteiisch sind, und wendet die Vorschriften des Artikels 7 der Satzung entsprechend an. **Artikel 57 (3)** Die Gerichtssachverständigen müssen die Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten. Die für Richter geltenden Vorschriften des Artikels 7 der Satzung für die Regelung von Interessenkonflikten gelten für die Gerichtssachverständigen entsprechend. ===== siehe auch ===== Artikel 57 -> [[Gerichtssachverständige]] \\ Regelt die Bestellung und Rolle von Gerichtssachverständigen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten.