====== Unabhängigkeit des Gerichts und der Richter ====== Artikel 17 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erklärt, dass das Gericht, seine Richter und der Kanzler richterliche Unabhängigkeit genießen und bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit an keine Weisungen gebunden sind. **Artikel 17 (1)** Das Gericht, seine Richter und der Kanzler genießen richterliche Unabhängigkeit. Bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind die Richter an keine Weisungen gebunden. ===== siehe auch ===== Artikel 17 -> [[Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit]] \\ Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.