====== Umkehr der Beweislast bei neuen Erzeugnissen ====== Artikel 55 (1) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] bestimmt, dass jedes identische ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist. **Artikel 55 (1)** Ist der Gegenstand eines Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 bis zum Beweis des Gegenteils jedes identische ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. ===== siehe auch ===== Artikel 55 -> [[Umkehr der Beweislast]] \\ Regelt die Umkehr der Beweislast bei Verfahren zur Herstellung neuer Erzeugnisse.