====== Umfang der Übersetzungen ====== Regel 39 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, festzulegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen und anderen Unterlagen zu übersetzen sind. **Regel 39 (2) EPGVO** In seiner Anordnung kann der Berichterstatter festlegen, dass nur Auszüge aus den Schriftsätzen der Parteien und anderen Unterlagen zu übersetzen sind. ===== siehe auch ===== Regel 39 EPGVO -> [[Verfahrenssprache vor der Zentralkammer]] \\ Regelt die Sprache des Verfahrens vor der Zentralkammer und die Bedingungen, unter denen Übersetzungen erforderlich sind.