====== Umfang der Festsetzung ====== Regel 125 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Festsetzung gegebenenfalls die Höhe der Entschädigung umfasst, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, sowie die gemäß bestimmten Regeln zu zahlende Entschädigung. **Regel 125 (2) EPGVO** Diese Festsetzung umfasst gegebenenfalls die Festsetzung der Höhe der Entschädigung, die infolge des vorläufigen Schutzes zuzusprechen ist, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt [Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens, Artikel 67 EPÜ], sowie der gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 und 354.2 zu zahlenden Entschädigung. ===== siehe auch ===== Regel 125 EPGVO -> [[Gesondertes Verfahren zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes]] \\ Legt fest, dass die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes und der Entschädigung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann.