====== Umfang der Beweissicherungsmaßnahmen ====== Artikel 60 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt die möglichen Maßnahmen, einschließlich der Beschreibung und Beschlagnahme von Erzeugnissen und Materialien. **Artikel 60 (2)** Diese Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der verletzenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. ===== siehe auch ===== Artikel 60 -> [[Anordnung der Beweissicherung und der Inspektion von Räumlichkeiten]] \\ Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung und Inspektion von Räumlichkeiten anordnen, um Beweise für eine behauptete Verletzung zu sichern. \\