====== Übliche Befugnisse des Gerichts ====== Regel 290 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern hat. **Regel 290 (1) EPGVO** Das Gericht hat nach Maßgabe von Regel 291 gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse. ===== siehe auch ===== Regel 290 EPGVO -> [[Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern]] \\ Legt fest, dass das Gericht gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die üblichen Befugnisse hat und dass Vertreter einen Verhaltenskodex befolgen müssen.