====== Übertragung von Funktionen ====== Regel 345.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Übertragung von Funktionen innerhalb der Spruchkörper. **Regel 345.4 EPGVO** Jeder Spruchkörper kann einem oder mehreren Richtern des Spruchkörpers folgende Funktionen übertragen: (a) die Funktion, das Verfahren als Einzelrichter zu führen, oder (b) die Funktion, die Verfahren gemäß Teil 1, Kapitel 4 (Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung einschließlich des Verfahrens zur Offenlegung der Bücher) und Kapitel 5 (Kostenfestsetzungsverfahren), für den Spruchkörper zu führen. Diese Funktionen können dem Berichterstatter übertragen werden, der die Klage für die mündliche Verhandlung vorbereitet hat. ===== siehe auch ===== Regel 345 EPGVO -> [[Zusammensetzung der Spruchkörper und Zuweisung der Klagen]] \\ Regelt die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern und die Zuweisung der Klagen zu den Spruchkörpern nach einem Geschäftsverteilungsplan.