====== Übertragung von Aufgaben an das Europäische Patentamt ====== Regel 1 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) legt fest, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Europäischen Patentamt die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben übertragen. **Regel 1 (1) DOEPS** Hiermit übertragen die teilnehmenden Mitgliedstaaten dem Europäischen Patentamt die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Aufgaben. Bei der Durchführung dieser Aufgaben wendet das Europäische Patentamt diese Durchführungsordnung an und ist im Falle von Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 i) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht an die Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts gebunden. ===== siehe auch ===== Regel 1 DOEPS -> [[Gegenstand]] \\ Regelt die Aufgaben des Europäischen Patentamts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.