====== Übertragung des Patents oder der Patentanmeldung während des Verfahrens ====== Regel 312 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Übertragung eines Patents oder einer Patentanmeldung während des Verfahrens. Regel 312.1 EPGVO -> [[Ermächtigung des neuen Inhabers]] \\ Beschreibt die Ermächtigung des Gerichts, den neuen Inhaber als Partei hinzuzufügen oder an die Stelle einer Partei treten zu lassen. Regel 312.2 EPGVO -> [[Keine neue Gerichtsgebühr bei Übernahme des Verfahrens]] \\ Regelt, dass keine neue Gerichtsgebühr anfällt, wenn der neue Inhaber das Verfahren übernimmt. Regel 312.3 EPGVO -> [[Bindung des neuen Inhabers an Entscheidungen]] \\ Regelt die Bindung des neuen Inhabers an in das Register eingetragene Entscheidungen, wenn er das Verfahren nicht übernimmt. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 4 – PATENTÜBERTRAGUNG|Patentübertragung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Patentübertragung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.