====== Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung ====== Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [-> [[Übersetzungsregelungen]]] legt die Bedingungen fest, unter denen keine weiteren Übersetzungen erforderlich sind und das Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung. Artikel 3 Absatz 1 -> [[Keine weiteren Übersetzungen nach Veröffentlichung]] \\ Regelt, dass nach der Veröffentlichung der Patentschrift keine weiteren Übersetzungen erforderlich sind, außer in bestimmten Fällen, die in den Artikeln 4 und 6 genannt werden. Artikel 3 Absatz 2 -> [[Anträge auf einheitliche Wirkung in der Verfahrenssprache]] \\ Regelt, dass Anträge auf einheitliche Wirkung in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Übersetzungsregelungen]] \\ Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.