====== Übersetzungsanspruch bei Verletzungsklagen ====== Artikel 51 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] gewährt einem Beklagten, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, das Recht auf Übersetzung relevanter Dokumente in seine Sprache, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. **Artikel 51 (3)** Wird bei der Zentralkammer eine Verletzungsklage erhoben, so hat ein Beklagter, der seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat, ungeachtet des Artikels 49 Absatz 6 Anspruch darauf, dass relevante Dokumente auf seinen Antrag hin in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz hat, übersetzt werden, sofern a) die Zuständigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder 4 bei der Zentralkammer liegt, b) die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer keine Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder — in Ermangelung derselben — seinen Geschäftssitz hat, und c) der Beklagte nicht über ausreichende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt. ===== siehe auch ===== Artikel 51 -> [[Weitere Sprachenregelungen]] \\ Regelt die Sprachregelungen und Übersetzungsanforderungen im Verfahren vor dem Gericht.