====== Übersetzungen im Falle eines Rechtsstreits ====== Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [-> [[Übersetzungsregelungen]]] spezifiziert die Anforderungen zur Bereitstellung von Übersetzungen im Falle von Streitigkeiten bezüglich eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung. Artikel 4 (1) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Übersetzung auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers]] \\ Regelt die Verpflichtung des Patentinhabers, auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine Übersetzung des Patents in eine Amtssprache des betroffenen Mitgliedstaats bereitzustellen. Artikel 4 (2) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Übersetzung auf Antrag des Gerichts]] \\ Verpflichtet den Patentinhaber, auf Antrag des Gerichts eine Übersetzung des Patents in die Sprache des Gerichtsverfahrens bereitzustellen. Artikel 4 (3) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Kosten der Übersetzungen]] \\ Regelt, dass die Kosten der Übersetzungen in den Absätzen 1 und 2 vom Patentinhaber zu tragen sind. Artikel 4 (4) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Übersetzung und Forderungen nach Schadenersatz]] \\ Regelt, dass das Gericht bei einer Forderung nach Schadenersatz prüft, ob der mutmaßliche Patentrechtsverletzer das Patent aufgrund fehlender Übersetzung nicht kennen konnte. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 -> [[Übersetzungsregelungen]] \\ Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern.