====== Übersetzungen ====== Regel 64 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an Übersetzungen, falls die Klage nicht in der Verfahrenssprache eingereicht wird. **Regel 64 (2) EPGVO** Falls die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung nicht in der Verfahrenssprache des Gerichts eingereicht wird, muss sie von einer Übersetzung in die Verfahrenssprache begleitet sein. ===== siehe auch ===== Regel 64 EPGVO -> [[Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung]] \\ Regelt die Sprache der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und die Bedingungen, unter denen diese verwendet wird.