====== Übersetzung der Klageschrift ====== Regel 14 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Anforderungen an die Übersetzung der Klageschrift, falls diese nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist. **Regel 14 (2) EPGVO** Ist die Klageschrift nicht in der Verfahrenssprache verfasst, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen. Die Übersetzung muss von einem zugelassenen Übersetzer angefertigt werden. ===== siehe auch ===== Regel 14 EPGVO -> [[Sprache der Klageschrift]] \\ Legt fest, welche Sprache für die Klageschrift verwendet werden soll.