====== Übersetzung der Akte ====== Regel 232 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung der Akte im Berufungsverfahren. Regel 232.1 -> [[Anordnung zur Übersetzung]] \\ Beschreibt die Anordnung des Berichterstatters zur Übersetzung von Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht. Regel 232.2 -> [[Versäumnisentscheidung bei Nichterfüllung]] \\ Regelt die Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung, wenn Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht werden. Regel 232.3 -> [[Berücksichtigung von Übersetzungskosten]] \\ Erläutert die Möglichkeit, nachgewiesene Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG|Berufungsschrift, Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.