====== Übersetzung der Akte ====== Regel 232 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen. Regel 232 (1) EPGVO -> [[Anordnung der Übersetzung]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht anzuordnen, wenn diese nicht mit der Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz übereinstimmt. Regel 232 (2) EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung bei fehlender Übersetzung]] \\ Beschreibt die Konsequenzen, wenn der Berufungskläger die angeordneten Übersetzungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht. Regel 232 (3) EPGVO -> [[Berücksichtigung der Übersetzungskosten]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, die Berücksichtigung der Übersetzungskosten bei der Festsetzung der Kosten durch das Gericht zu beantragen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.