====== Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen ====== Regel 333 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag. Regel 333.1 EPGVO -> [[Antrag auf Überprüfung]] \\ Verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters werden auf begründeten Antrag einer Partei vom Spruchkörper überprüft. Regel 333.2 EPGVO -> [[Frist und Anforderungen für den Überprüfungsantrag]] \\ Der Antrag auf Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung muss innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung der Anordnung eingereicht werden. Regel 333.3 EPGVO -> [[Gebühr für den Überprüfungsantrag]] \\ Die um Überprüfung nachsuchende Partei zahlt die Gebühr für die Überprüfung der verfahrensleitenden Anordnung gemäß Teil 6. Regel 333.4 EPGVO -> [[Entscheidung über den Überprüfungsantrag]] \\ Der Spruchkörper hat so bald wie möglich über den Überprüfungsantrag zu entscheiden und gegebenenfalls eine geänderte Anordnung zu erlassen. Regel 333.5 EPGVO -> [[Prozessuale Entscheidung]] \\ Die Entscheidung des Spruchkörpers über einen Überprüfungsantrag ist eine prozessuale Entscheidung im Sinne von Regel 220.2. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 8 – VERFAHRENSLEITUNG|Verfahrensleitung]] \\ Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.