====== Überprüfung von Entscheidungen des Berichterstatters ====== Regel 102 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen. **Regel 102 (2) EPGVO** Die Parteien können eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters beantragen. ===== siehe auch ===== Regel 102 EPGVO -> [[Verweisung an den Spruchkörper]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, jede Angelegenheit zur Entscheidung an den Spruchkörper zu verweisen, und ermöglicht den Parteien, eine Überprüfung der Entscheidungen oder Anordnungen des Berichterstatters zu beantragen.