====== Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz ====== Regel 319 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz. Regel 319 (1) EPGVO -> [[Überprüfung von Entscheidungen]] \\ Der Präsident des Gerichts erster Instanz kann Entscheidungen überprüfen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Verfahrensregeln stehen. Regel 319 (2) EPGVO -> [[Verfahren zur Überprüfung]] \\ Beschreibt das Verfahren, das der Präsident des Gerichts erster Instanz bei der Überprüfung von Entscheidungen einhalten muss. Regel 319 (3) EPGVO -> [[Folgen der Überprüfung]] \\ Legt die möglichen Folgen einer Überprüfung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz fest, einschließlich der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.