====== Überprüfung der Entscheidungen des Gerichts ====== Regel 318 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts. Regel 318 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Überprüfung]] \\ Beschreibt, wer einen Antrag auf Überprüfung stellen kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Regel 318 (2) EPGVO -> [[Entscheidung über den Überprüfungsantrag]] \\ Regelt, wie der Kanzler über den Überprüfungsantrag entscheidet und welche Maßnahmen ergriffen werden. Regel 318 (3) EPGVO -> [[Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts]] \\ Legt fest, dass die Entscheidung des Kanzlers einer Überprüfung durch den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen kann. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.