====== Überprüfung der Entscheidung ====== Regel 5A (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass die Entscheidung über den Entfernungsantrag einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen kann. **Regel 5A (3) EPGVO** Die Entscheidung über den Entfernungsantrag kann einem Antrag auf Überprüfung an den Präsidenten des Berufungsgerichts unterliegen. ===== siehe auch ===== Regel 5A EPGVO -> [[Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Erlaubt dem Inhaber eines europäischen Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats, einen Antrag auf Entfernung eines unbefugten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Rücktritts von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen, und beschreibt das Verfahren für die Entscheidung über den Antrag.