====== Übermittlung von Unterlagen ====== Regel 6 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Kanzlei den Parteien so bald wie möglich Kopien der Unterlagen übermittelt, auf die in der Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden. **Regel 6 (2) EPGVO** Die Kanzlei übermittelt den Parteien zudem so bald wie möglich Kopien der Unterlagen, auf die in dieser Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 6 EPGVO -> [[Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen]] \\ Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.