====== Übermittlung von Kopien ====== Regel 6.2 EPGVO beschreibt die Übermittlung von Kopien der Unterlagen, auf die in der Verfahrensordnung Bezug genommen wird. **Regel 6.2 EPGVO** Die Kanzlei übermittelt den Parteien zudem so bald wie möglich Kopien der Unterlagen, auf die in dieser Verfahrensordnung Bezug genommen wird und die mit Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 6 -> [[Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen]] \\ Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.